Entscheidung in Strafsachen vom 17.11.2004
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen Christian G. - Beschwerdeführer -
wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
hier: Beschlagnahme eines T-Shirts
hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin - als Jugendkammer -
am 17. November 2004 beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Oktober 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 08. Oktober 2004, mit dem die Beschlagnahme des T-Shirts des Beschuldigten bestätigt wurde, wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Oranienburg hat in dem angefochtenen Beschluss vom 08. Oktober 2004 die Beschlagnahme eines T-Shirts des Beschuldigten der Marke „Thor Steinar" gemäß § 98 Abs. 2 StPO richterlich bestätigt. Der Beschuldigte hatte das T-Shirt am 21. August 2004 anlässlich eines Festes zum 100-jährigen Jubiläum der Freiwilligen Feuerwehr Oranienburg getragen. Ein Polizeibeamter, der die Veranstaltung sicherte, hatte das T-Shirt wegen des darauf abgebildeten Firmenlogos beschlagnahmt und dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, zu Hause ein anderes T-Shirt anzuziehen. Sowohl die Beschlagnahme als auch die richterliche Bestätigung erfolgten wegen des Verdachts einer Straftat nach § 86 a StGB, nämlich des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beziehungsweise wegen des Verwendens von Kennzeichen, die denjenigen verfassungswidriger Organisationen zum Verwechseln ähnlich sehen.
In seinem als Beschwerde zu wertenden Schreiben vom 21. Oktober 2004 wendet der Beschuldigte sich gegen die Beschlagnahme des T-Shirts und die richterliche Bestätigung. Er wendet ein, dass er nicht gewusst habe, dass auf dem T-Shirt verbotene Kennzeichen zu sehen seien und wendet sich außerdem gegen die Art und Weise der Beschlagnahme durch den Polizeibeamten.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Bestätigung der Beschlagnahme im Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 08. Oktober 2004 genügt inhaltlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dem Beschuldigten ist es ohne Weiteres möglich, anhand des Beschlusses den Umfang der Beschlagnahme sowie die Beweisbedeutung des beschlagnahmten T-Shirts festzustellen.
Die Beschlagnahme ist auch materiell rechtmäßig. Das beschlagnahmte T-Shirt kann im Sinne des § 94 Abs. 1 StPO für die Ermittlung von Bedeutung sein. Das T-Shirt kann darüber hinaus gemäß §§ 92 b, 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB der Einziehung unterliegen.
1.
Der Beschwerdeführer ist verdächtig, ein Vergehen des Verwendens von Kennzeichen, die denjenigen verfassungswidriger Organisationen zum Verwechseln ähnlich sehen, gemäß § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 StGB begangen zu haben, indem er das T-Shirt auf einer Veranstaltung trug und damit öffentlich verwendete. Denn das Firmenlogo, welches auf der Brust des T-Shirts in der nachfolgend dargestellten Weise zusammen mit dem Schriftzug „Thor Steinar" dargestellt ist, ist den Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zum Verwechseln ähnlich:
Originallogo des von dem Beschwerdeführer getragenen T-Shirts
Das verfahrensgegenständliche Logo wird darüber hinaus auf dem Ärmel des T-Shirts auf schwarzem Hintergrund in einer norwegischen Flagge mit der Unterschrift „Thor Steinar" wiederholt:
Originalärmellogo des von dem Beschwerdeführer getragenen T-Shirts
Laut einer Erklärung des Geschäftsführers der Herstellerfirma zeigt das Logo ein T und ein S in Runenschrift (Quelle: Märkische Allgemeine Zeitung vom 05.10.2004). Nach Auffassung der Kammer hat das Firmenlogo dagegen keinen anderen Zweck, als den Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zum Verwechseln ähnlich zu sehen und damit ein entsprechendes verfassungsfeindliches Bekenntnis darzustellen.
Im Einzelnen:
a)
Zum einen enthält das Firmenlogo die sogenannte Tyr-Rune, die einem aufwärts gerichteten Pfeil gleicht und auch mit „Teiwaz" bezeichnet wird. Bei Runen handelt es sich um alte germanische Schriftzeichen, die vor allem zu kultischen Zwecken verwendet wurden (Quelle: Brockhaus-Lexikon). Sie wurden von den Nationalsozialisten als wichtiges Element einer „arischen Kultur" gesehen und vielfach in Abzeichen verwendet. In der Regel war das Zeichen dabei weiß oder silberfarben auf schwarzem Grund abgebildet und wappenförmig umrahmt. Die Tyr-Rune bildete das Ärmelemblem für Absolventen der SA-Reichsführerschulen und war auf den Kragenspiegeln der Sturmführer im Stab der SA-Reichsführerschulen abgebildet. Überdies zeigte das Divisionsabzeichen der 32. SS-Freiwilligen-Grenadierdivision „30. Januar" eine Tyr-Rune, wie nachfolgend dargestellt:
[Abbildung]
Divisionsabzeichen der 32. SS-Freiwilligen-Grenadierdivision „30. Januar"
Eine solche Rune enthält auch das Firmenlogo des von dem Beschuldigten getragenen T-Shirts. Isoliert man die in Pfeilform nach oben dargestellte Rune, so ergibt sich folgende Darstellung:
[Abbildung]
b)
Außerdem enthält das Firmenlogo eine sogenannte Wolfsangel oder Eihwaz-Rune, die aus einem Balken mit zwei gegenläufigen Endspitzen besteht, teilweise auch in der Mitte durch einen senkrechten kurzen Balken unterbrochen. Diese Rune war im dritten Reich - ohne den kurzen Mittelbalken - Kennzeichen der Adjutanten der Hitlerjugend. Außerdem fand die Rune als Divisionsabzeichen der 34. SS-Grenadierdivision „Landstorm Niederland" und der 2. SS-Panzerdivision „Das Reich" in den folgenden Formen Verwendung:
[Abbildung]
Kennzeichen der Adjutanten der Hitlerjugend Abzeichen der 2. SS-Panzerdivision „Das Reich" Abzeichen der 34. SS-Grenadier-division „Landstorm Niederland"
Die Wolfsangel war auch das Symbol der „Jungen Front" (JF), die 1982 durch das Bundesministerium des Innern gemäß § 3 VereinsG verboten wurde. Zu Zeiten des Nationalsozialismus wurde das Zeichen in der Regel als weiße oder silberfarbene Darstellung auf schwarzem Grund in Wappenform verwendet.
Das Logo des von dem Beschuldigten getragenen T-Shirts enthält ebenfalls eine Wolfsangel. Sie wird - sowohl mit als auch ohne Querbalken - erkennbar, wenn die übrigen Anteile des Zeichens herausgefiltert werden:
[Abbildung]
c)
Schließlich enthält das Logo des T-Shirts noch eine leicht verfremdete Doppelsigrune. Die Sig-Rune, auch "Sowulo" genannt, ist neben dem Hakenkreuz das bekannteste Kennzeichen der Zeit des Nationalsozialismus. Die einfache Rune war Kennzeichen des deutschen Jungvolks in der Hitlerjugend, die Doppelrune war das Zeichen der Waffen-SS. Bei der Waffen-SS handelt es sich um die bewaffnete Truppe der Schutzstaffeln der NSDAP. In ihrem Namen wurden einige der schlimmsten Verbrechen des 2. Weltkriegs ausgeführt.
Die Doppel-Sigrune wurde als weißes oder silbernes Kennzeichen auf schwarzem Grund in einer Vielzahl von Abzeichen der Waffen-SS verwendet:
[Abbildung]
Kragenspiegel der Waffen-SS
Sie ist in dem Firmenlogo des von dem Beschwerdeführer getragenen T-Shirts ebenfalls enthalten, allerdings in leicht verfremdeter Form. Dies wird deutlich, wenn die restlichen Zeichenanteile herausgefiltert werden. Dann wird sichtbar, dass das Firmenlogo eine leicht nach links aufwärts gerichtete Doppel-Sigrune enthält:
[Abbildung]
2.
In der verwendeten Form unterfällt das Logo auf dem T-Shirt des Beschwerdeführers dem Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Form des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Verbindung mit § 86 a Abs. 2 StGB, der den Anwendungsbereich auf Kennzeichen ausdehnt, die den Kennzeichen des Abs. 1 zum Verwechseln ähnlich sind. Zwar wäre das Verwenden der Runen allein kein strafbares Handeln, da diese allein - bis auf die Sig-Rune - keine Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sind. So ist beispielsweise die Tyr-Rune allein nicht von einem auch auf Verkehrsschildern verwendeten Pfeil zu unterscheiden. In der konkreten Form, nämlich als Symbole auf dem Hintergrund eines Wappens, sieht die Kammer die gewollte Ähnlichkeit jedoch als gegeben an. Denn mit der Darstellung der Runen auf dem Wappen soll eine bestimmte Art von Kennzeichen dargestellt werden. Ein Wappen beschreibt in der Regel die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, sei es einer Familie, einer Partei oder einer sonstigen Verbindung. Außerdem erfüllen Wappen eine kennzeichnende und auf Fernwirkung abzielende Funktion. Die Verwendung des Wappens als Hintergrund macht aus den verwendeten Runen gerade den Ausdruck einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit, der demonstriert werden soll. Die Anlehnung an die national-sozialistische Symbolik wird insbesondere bei dem Ärmelabzeichen deutlich, wo die Runen in weiß auf schwarzem Hintergrund zu sehen sind. Damit sollen die Runen gerade die Elemente der von den nationalsozialistischen Organisationen verwendeten Kennzeichen aufnehmen und nachbilden.
3.
Der beschriebene Symbolgehalt des von dem Beschwerdeführer getragenen Logos wird nicht dadurch „unsichtbar", dass das Logo mehrere Kennzeichen in einem enthält, wie bereits dargestellt. Vielmehr kann nach dem Sinngehalt der Vorschrift die Überlagerung verschiedener Kennzeichen dann nicht dazu führen, dass das „Gesamtkennzeichen" den einzelnen nicht mehr zum Verwechseln ähnlich sieht, wenn die einzelnen Kennzeichen im Gesamtkennzeichen noch deutlich erkennbar sind, und zwar für den kundigen Beobachter. Dies ist bei dem Logo, welches der Beschwerdeführer trug, der Fall. Wie die von der Kammer dargestellten optischen Vergleiche zeigen, sind die verfassungswidrigen Kennzeichen durch schlichtes Weglassen der übrigen Runenzeichen deutlich zu identifizieren, und nicht etwa erst durch Verfremdungen oder Ergänzungen.
Der kundige Beobachter ist damit ohne Weiteres in der Lage, die verwendeten Kennzeichen zu erkennen. Auch die Mitglieder der Kammer erkannten in dem Logo ohne besondere Vorbildung die enthaltenen Kennzeichen, allerdings jeweils ein anderes der drei dargestellten. Dies beweist allein, dass die menschliche Wahrnehmung bei jedem unterschiedlich funktioniert. An der Verwechslungsähnlichkeit der von dem Beschwerdeführer verwendeten Kennzeichen ändert es nichts, da alle erkannten Bestandteile solche sind, die Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zum Verwechseln ähnlich sind, und nicht ein einziger Bestandteil - von den beiden Punkten am unteren Rand des Logos und der norwegischen Fahne auf dem Ärmellogo abgesehen - straffrei verwendet werden darf.
4.
Dass die von dem Beschwerdeführer getragenen Kennzeichen in dem größeren Logo auf rotem Hintergrund präsentiert werden, ist nach Auffassung der Kammer unerheblich. Zum Einen ist die rote Farbe auch bei anderen von den Nationalsozialisten verwendeten Kennzeichen zu finden, insbesondere als Hintergrund der Hakenkreuzfahne, zum Anderen ist die verwendete Farbe bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur ein Merkmal neben der verwendeten Wappenform, die hier entscheidender ist.
Zum Verwechseln ähnlich im Sinne der Vorschrift sind solche Kennzeichen, die eine dem Symbolgehalt entsprechende Richtung auf die verbotene Organisation ausdrücken (Tröndle/Fischer, StGB, § 86 a Rn. 3). Dieses Merkmal erfüllen die von dem Beschwerdeführer getragenen Symbole, da sie in ihrer Bedeutung auf die verfassungswidrigen und verbotenen Organisationen des Nationalsozialismus verweisen. Darauf, dass die Originalkennzeichen von eigenständigen Organisationen der Nationalsozialisten im Sinne des § 86 Abs. 4 StGB verwendet wurden, braucht die Kammer nicht näher einzugehen. Bei der SS und der Waffen-SS handelt es sich um Unterorganisationen der NSDAP, bei der Hitlerjugend um die Jugendorganisation der NSDAP (vgl. dazu nur BGHSt 23, S. 64 (75ff.)).
5.
Es kommt nicht darauf an, dass die Symbole einen bestimmten Bekanntheitsgrad haben. Denn zum einen richtet die Vorschrift sich gegen eine Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation und der von ihr verfolgten Bestrebungen, für die die Kennzeichen stehen. Es soll aber darüber hinaus bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gäbe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (BGHSt 47, S. 354). Der Gesetzgeber wollte nicht zulassen, dass durch das öffentliche Bekenntnis zu solchen Organisationen diese wiederbelebt werden könnten. Gefahren in dieser Richtung bestehen aber bereits, wenn in- und ausländische sachkundige Beobachter den Eindruck bekommen könnten, dass derartige Bestrebungen in der Bundesrepublik geduldet werden (BGH aaO.).
Zum anderen umfasst der Schutzzweck des § 86 a aber auch die von dem Kennzeichen ausgehende gruppeninterne Wirkung. Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass verfassungsfeindlich gesinnte Gruppen ihre Überzeugung nicht untereinander durch die Verwendung eines zwar wenig bekannten, aber eindeutig verfassungswidrigen Symbols bezeugen können. Es soll gerade verhindert werden, dass das Kennzeichen dazu dienen kann, die gegenseitigen Bindungen Gleichgesinnter zu verfestigen und ihnen dadurch eine Abgrenzung nach außen zu ermöglichen (BGHSt 47, S. 354).
6.
Es spielt für die Frage des Bekanntheitsgrades ebenfalls keine Rolle, dass es sich bei dem von dem Beschwerdeführer getragenen Kennzeichen lediglich "um ein dem Originalkennzeichen zum Verwechseln ähnliches" Kennzeichen handelt. Denn aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 86 a StGB ergibt sich, dass gerade verhindert werden sollte, dass die Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes ihre Zugehörigkeit zu dieser politischen Richtung mit leicht abgewandelten nationalsozialistischen Symbolen dokumentieren können. Ausreichend ist, dass das verwendete Kennzeichen einen verständigen Beobachter deutlich an die Originalkennzeichen der Nationalsozialisten erinnert (BGH aaO. mit Verweis auf BR-Drucksache 887/92, S. 4, und BT-Drucksache 12/7960, S. 4). Dies ist bei den von dem Beschwerdeführer getragenen Kennzeichen der Fall.
7.
Die Verwendung der von den Nationalsozialisten genutzten Runen als Zugehörigkeitszeichen wird bei dem vom Beschwerdeführer getragenen T-Shirt durch den ebenfalls in „nordischer Schrift gehaltenen Schriftzug "Thor Steinar" noch eher unterstützt als geschmälert. Dabei kann dahinstehen, ob man in der Schöpfung des Namens "Steinar" eine gewollte Anspielung auf den Namen des SS-Generals Felix Steiner, der im 2. Weltkrieg die Division "Wiking" der Waffen-SS führte, gesehen werden kann. Der auf anderen T-Shirts der Herstellerfirma verwendete Zusatz "Division Thor Steinar" deutet jedenfalls auf eine solche Verbindung hin. Allein die Verwendung der nordischen Symbolik und des nordisch klingenden Namens macht aber nach Auffassung der Kammer bereits die Anlehnung an die von den Nationalsozialisten verwendete Symbolik deutlich, die ebenfalls auf der Suche nach einer Ideologie den Germanenkult für sich entdeckte und benutzte, um ihr menschenverachtendes Regime zu rechtfertigen. Selbst der unbefangene Betrachter, der die Runen nicht sofort als früher verwendete Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen erkennt, wird durch die dargestellte Verbindung mit nordischen Begriffen und Symbolen auf die dahinterliegende Bedeutung förmlich „gestoßen".
III.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Polizeibeamte habe sich bei der Beschlagnahme des T-Shirts nicht korrekt verhalten, geht die Kammer in der gebotenen Kürze auf seine Einwendungen ein. Die Kammer weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschlagnahme nach § 98 StPO im Gegensatz zu der Beschlagnahme aufgrund einer Durchsuchung der Wohnung nach § 107 StPO nicht vorsieht, dass dem Verdächtigen ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt wird. Darüber hinaus trägt der Beschwerdeführer nicht einmal vor, dass er ein solches verlangt hat. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beamte seinen Dienstausweis zeigen muss, auch dies muss er nur auf Verlangen.
Die Kammer geht auch davon aus, dass der Beamte die Rechtsgrundlage dem Beschwerdeführer richtig benannt hat. In seiner gegen den Polizeibeamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm der Beamte erklärt habe, sein T-Shirt sei verfassungswidrig. Selbst wenn der Beamte die Vorschrift des § 86 a StGB nicht der Ziffer nach benannt haben sollte, hält die Kammer schon die vom Beschwerdeführer wiedergegebene Äußerung des Beamten für mehr als ausreichend, um den Tatverdacht zu benennen. Da der Polizeibeamte darüber hinaus den Tatverdacht in seinem Bericht zutreffend benannte, geht die Kammer davon aus, dass er dies auch gegenüber dem Beschwerdeführer - zumindest sinngemäß - tat.
Schließlich weist die Kammer den Beschwerdeführer darauf hin, dass er keinen Anspruch darauf hat, von dem Polizeibeamten "über das Strafprozessrecht" belehrt zu werden. Die Äußerung des Beamten, der Beschwerdeführer müsse im schlimmsten Fall mit einer Haftstrafe rechnen, gibt lediglich zutreffend den Strafrahmen des § 86 a StGB wieder, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
IV.
Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er möglicherweise eine Straftat begehe, indem er das T-Shirt öffentlich trug, so ist dieser Einwand nach Auffassung der Kammer im derzeitigen Verfahrensstadium unbeachtlich. Die bereits beschriebene augenfällige Symbolik des von dem Beschwerdeführer getragenen Logos legt nahe, dass ihm an einer solchen Symbolik gelegen war, als er das T-Shirt anzog. Eine andere sinnvolle Bedeutung ist dem Kleidungsstück nicht zu entnehmen. Daraus ergibt sich zumindest der Tatverdacht einer Straftat nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 StGB. Ob dem Beschwerdeführer tatsächlich der Vorwurf eines bewussten Verwendens dieses Kennzeichens gemacht werden kann, muss im weiteren Ermittlungsverfahren geklärt werden. Gerade dafür ist das beschlagnahmte T-Shirt als Beweismittel von Bedeutung.
Bestätigt sich der Tatverdacht, so unterliegt das verwendete T-Shirt darüber hinaus gemäß §§ 92 b StPO, 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB der Einziehung.
V.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da es sich um Kosten des Verfahrens handelt.
Quelle: Landgericht Neuruppin vom Mittwoch, 17. November 2004
Weitere Infos gibt es auf unserer Übersichtsseite zu "Thor Steinar".